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Weiterbildungsordnung

Die Empfehlungen der Musterweiterbildungsordnung (MWBO) sehen für die Facharztbezeichnung „Innere Medizin und Rheumatologie“ folgendes vor: 

 

Weiterbildungsziel

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen Innere Medizin und Rheumatologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der gemeinsamen Inhalte für die im Gebiet enthaltenen Facharzt-/Schwerpunktkompetenzen. 

 

Weiterbildungszeit

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon 

  • müssen 36 Monate in Innere Medizin und Rheumatologie abgeleistet werden, davon
    • müssen 24 Monate in der stationären Patientenversorgung abgeleistet werden
  • müssen 24 Monate in mindestens zwei anderen Facharztkompetenzen des Gebiets abgeleistet werden
  • müssen 6 Monate in der Notfallaufnahme abgeleistet werden
  • müssen 6 Monate in der Intensivmedizin abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in 

  • den gemeinsamen Inhalten für die im Gebiet enthaltenen Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen 

  • der Erkennung und konservativen Behandlung der rheumatischen Erkrankungen einschließlich der entzündlich-rheumatischen Systemerkrankungen wie Kollagenosen, der Vaskulitiden, der entzündlichen Muskelerkrankungen und Osteopathien 

  • der Verordnung und Funktionsüberprüfung von Orthesen und Hilfsmitteln bei rheumatischen Erkrankungen 

  • der Indikationsstellung radiologischer Untersuchungen und Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild 

  • der Indikationsstellung, Methodik, Durchführung und Einordnung der Laboruntersuchungen von immunologischen Parametern in das Krankheitsbild 

  • der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren 

  • der intensivmedizinischen Basisversorgung 

 

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren

  • Sonographien des Bewegungsapparates einschließlich Arthrosonographien 

  • lokale und intraartikuläre Punktionen und Injektionsbehandlungen 

  • mikroskopische Differenzierung eines Ausstrichs, Tupf- und Quetschpräparates von Organpunktaten einschließlich Untersuchung nach differenzierender Färbung und Zellzählung 

  • rheumatologisch-immunologische Labordiagnostik einschließlich Synovialanalyse 

  • Kapillarmikroskopie

 

Alle Informationen finden Sie auch auf der Website der Bundesärztekammer. Bitte beachten Sie, dass immer nur die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer rechtsverbindlich ist, in der man Mitglied ist.

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