Mitglieds- und Beitragsordnung (2023)
gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung der DGRh vom 5. September 2019
1 Ordentliche Mitglieder
1.1 Definition
Ordentliche Mitglieder können alle Personen akademischer Berufe wie Ärzte, Naturwissenschaftler, Psychologen oder Sozialwissenschaftler sein, die an der Rheumatologie interessiert sind (Satzung §2.1).
1.2 Aufnahme
Über die Aufnahme wird auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand entschieden. Der Antrag muss von zwei ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft als Bürgen mit unterzeichnet sein. (Satzung §2.1).
Für die Beantragung muss das Antragsformular verwendet werden. Es kann im Internet hier aufgerufen, ausgefüllt und ausgedruckt oder über die Geschäftsstelle bezogen werden.
1.3 Beitrag
Die Höhe des Jahresbeitrags wird vom Vorstand festgelegt und bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung (Satzung §7.1).
Der Jahresbeitrag beträgt seit dem 01.01.2021 209,00 €. Er wird jeweils zum Jahresanfang fällig. Für Teilnehmer am Lastschriftverfahren beträgt er 199,00 €. Durch Rücklastschriften entstehende Bankgebühren gehen zu Lasten des Mitglieds.
Bei Eintritt bis zum 30.06. des laufenden Jahres wird der volle Jahresbeitrag fällig, bei Eintritt ab dem 1.07. des Jahres werden 50 Prozent des Jahresbeitrages fällig.
Der Bezug der Zeitschrift für Rheumatologie (ZfR) kostet zuzüglich 51,- € (z. Z. 10 Hefte pro Jahr), wird für das komplette Jahr berechnet und ggf. nachgeliefert. Der Bezug der ZfR ist an die Mitgliedschaft gebunden und unkündbar.
Akademikern in Weiterbildung kann auf Antrag an den Vorstand während der Weiterbildungszeit der Jahresbeitrag erlassen werden. Ein Nachweis über die Weiterbildung mit Zeitraum von/bis muss vorgelegt werden.
DGRh-Mitglieder in Elternzeit werden auf Antrag an den Vorstand von der Beitragspflicht befreit, höchstens jedoch für ein Jahr. Die Gebühr für die ZfR wird weiterhin erhoben. Falls sich die Elternzeit über den Jahreswechsel erstreckt, wählt das in Elternzeit befindliche Mitglied das Jahr aus, für das Beitragsermäßigung gewährt werden soll. Beantragt werden kann diese Ermäßigung im Jahr, das auf die Elternzeit folgt nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen über die Inanspruchnahme der Elternzeit.
Mitglieder können mit Eintritt in den Ruhestand auf Antrag durch den Vorstand von der Beitragspflicht befreit werden (Satzung §7.5). Diese Befreiung gilt unbefristet. Die Gebühr für die ZfR wird weiterhin erhoben.
Für Mitglieder, die arbeitslos oder in sonstiger sozialer Notlage sind, kann auf Antrag an den Vorstand der Beitrag befristet ermäßigt werden.
1.4 Rechte und Pflichten
Ordentliche Mitglieder haben Rederecht auf der Mitgliederversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht.
Bei Entrichtung des vollen Jahresbeitrages erhalten sie:
• Zugang zum Mitgliederbereich der DGRh-Internetseite
• Die Zeitschrift für Rheumatologie im Abonnement
Bei Entrichtung des reduzierten Jahresbeitrages der Ruhestands-Mitgliedschaft erhalten sie:
• Zugang zum Mitgliederbereich der DGRh-Internetseite
• die Zeitschrift für Rheumatologie im Abonnement
Bei Befreiung von der Beitragspflicht (oder bei Reduzierung) erhalten sie:
• Zugang zum Mitgliederbereich der DGRh-Internetseite
• eine schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung
Die bisherigen beitragsfreien Mitglieder können den beitragsfreien Status beibehalten oder eine Ruhestands-Mitgliedschaft beantragen.
Die bisherigen außerordentlichen Mitglieder haben dieselben Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, ihre Verpflichtungen ändern sich nicht (Satzung §2.1).
1.5 Kündigung
Der Austritt kann unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen (Satzung §2.6).
1.6 Ausschluss
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder (Satzung §2.7).
Der Ausschluss wird beantragt, wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag säumig ist.
2 Ehrenmitglieder
2.1 Definition
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich in besonderer Weise um die Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie verdient gemacht haben.
2.2 Aufnahme
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt (Satzung §2.4).
2.3 Beitrag
Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind beitragsfrei (Satzung §7.4).
2.4 Rechte und Pflichten
Ehrenmitglieder haben – neben den besonderen Vergünstigungen aus ihrer Ehrenmitgliedschaft - die gleichen Rechte und Pflichte wie ordentliche Mitglieder.
2.5 Kündigung
Wie ordentliche Mitglieder.
2.6 Ausschluss
Wie ordentliche Mitglieder.
3 Korrespondierende Mitglieder
3.1 Aufnahme
Korrespondierende Mitglieder werden vom Vorstand ernannt (Satzung §2.5).
3.2 Beitrag
Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind beitragsfrei (Satzung §7.4).
3.3 Rechte und Pflichten
keine
3.4 Kündigung
Das korrespondierende Mitglied kann seiner Ernennung widersprechen oder seine Zustimmung jederzeit widerrufen.
3.5 Ausschluss
Der Vorstand kann die Ernennung jederzeit wieder zurücknehmen.
4 Fördernde Mitglieder
4.1 Definition
Fördernde Mitglieder können wissenschaftliche Gesellschaften und andere Institutionen werden, die an einer aktiven Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie interessiert sind, sowie Einzelpersonen oder juristische Personen, die die Gesellschaft in irgendeiner Weise unterstützen und fördern wollen (Satzung §2.2).
4.2 Aufnahme
Über die Aufnahme wird auf schriftlichen Antrag an den Vorstand der Gesellschaft durch den Vorstand entschieden (Satzung §2.2).
4.3 Beitrag
Fördernde Mitglieder setzen ihren Förderbetrag selbst fest (Satzung §7.2).
Er soll höher sein als der reguläre Beitrag, für persönliche Fördermitglieder mehr als 200 €, für juristische Personen mehr als 1.000 €.
Förderbeiträge können auch ohne eigene Fördermitgliedschaft geleistet werden (siehe Kapitel 6.4 )
4.4 Rechte und Pflichten
Fördernde Mitglieder haben Gastrecht auf der Mitgliederversammlung.
4.5 Kündigung
Der Austritt kann unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen (Satzung §2.6).
5 Korporative Mitglieder
5.1 Definition
Korporative Mitglieder können pharmazeutische und sonstige Firmen, Verlage und Organisationen sein, die im Bereich der Rheumatologie tätig sind oder werden wollen (Satzung §2.3).
5.2 Aufnahme
Auch deren Aufnahme erfolgt wie die Aufnahme fördernder Mitglieder (Satzung §2.3).
5.3 Beitrag
Korporative Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, der mit der jeweiligen Institution und dem Vorstand festgesetzt wird (Satzung §7.3).
Der Jahresbeitrag beträgt in der Regel 10.000 €.
5.4 Rechte und Pflichten
Voraussetzung für die Mitgliedschaft dieser Unternehmen ist deren Mitgliedschaft im Arbeitskreis korporativer Mitglieder in der DGRh, dessen Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie durch besondere Geschäftsordnung und Kodex geregelt sind (Satzung §2.3).
5.5 Kündigung
Der Austritt kann unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen (Satzung §2.6).
6 Mitgliederverwaltung
6.1 Verantwortlichkeit und Ansprechpartner
Die Mitgliederverwaltung erfolgt unter der Verantwortung des kaufmännischen Geschäftsführers Datenbank- und Internet-gestützt in der Geschäftsstelle.
Ansprechpartner für alle Mitgliederangelegenheiten ist die Geschäftsstelle:
Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie e.V.
- Geschäftsstelle
Wilhelmine-Gemberg-Weg 6, Aufgang C
10179 Berlin
Telefon: +49 30-24 04 84 70
Telefax: +49 30-24 04 84 79
Mail: info(at)dgrh.de
6.2 Beitragsabruf und –quittung
Jedes ordentliche oder persönliche fördernde Mitglied erhält einmal jährlich einen Beitragsabruf für das kommende Jahr und eine Beitragsquittung für das laufende Jahr.
Soweit eine entsprechende Zustimmung erteilt wurde, erfolgt die Beitragszahlung per Lastschrift zum Jahresanfang.
Soweit das ordentliche Mitglied keine Zustimmung zum Beitragseinzug erteilt hat, muss der Beitrag bargeldlos überwiesen werden zu Gunsten des Kontos:
Kontoinhaber: Dt.Ges.f.Rheumatologie e.V.
Bank: Berliner Volksbank
Konto: 720 452 1012
Bankleitzahl 100 900 00
IBAN: DE64 1009 0000 7204 5210 12
BIC/SWIFT BEVODEBB
Kennwort: MitglBeitrag <Jahreszahl>, Mitgliedsnummer
Korporative oder fördernde korporative Mitglieder erhalten eine Beitragsrechnung.
Mitgliedsbeiträge sind auf Grund der Anerkennung der Gemeinnützigkeit steuerbefreit.
6.3 Förderbeiträge
Förderbeiträge können als Spende oder passives Sponsoring geleistet werden.
Der Spender erhält eine Spendenbescheinigung. Dieser Förderbeitrag ist steuerbefreit und wird ausschließlich für satzungsgemäße, ideelle Zwecke des Vereins verwendet.
Bei passivem Sponsoring wird der Förderer auf der spezifischen Internetseite der DGRh und in ihrem Mitgliederverzeichnis als solcher genannt, ggf. mit Logo. Wenn der Förderer keine Auflagen erteilt, wird der Beitrag für den ideellen Bereich oder den Zweckbetrieb verwendet. Er ist dem Zweckbetrieb zuzurechnen und wird daher zum ermäßigten Umsatzsteuersatz versteuert.
6.4 Erhobene und gespeicherte Daten
Von allen Mitgliedern werden die notwendigen Daten zur Identifikation, zur Beitragsverwaltung und –abrechnung, zur Kontaktpflege untereinander und mit den Gremien der DGRh erhoben und gespeichert.
Darüber hinaus werden zum Zwecke der Analyse der Mitgliederstruktur und Mitgliederentwicklung demografische und statistische Angaben erhoben und gespeichert, wozu jedes Mitglied mit dem Aufnahmeantrag zustimmt.
Änderungsmitteilungen
Adressänderungen, Änderungen der Bankverbindung etc. müssen schriftlich per Post oder digital an die Geschäftsstelle erfolgen.
6.5 Datenweitergabe
Die gespeicherten Daten werden grundsätzlich nicht weitergeben. Ausnahme sind die Dienst- oder Privatadresse, wenn das Mitglied hierzu differenziert nach Art der Weitergabe seine Zustimmung gegeben hat.
6.6 Auskunft
Jedes Mitglied erhält einmal jährlich zusammen mit Beitragsabruf und -quittung eine Übersicht über die gespeicherten Daten. Es ist gehalten, die Daten zu kontrollieren und ggf. die Berichtigung durch den Rückmeldebogen zu veranlassen.
7 Beitragstabelle:
Mitgliedsart | Jahresbeitrag |
Ordentliche Mitgliedschaft mit Lastschrift | 199 € zzgl. ZfR |
Ordentliche Mitgliedschaft mit Banküberweisung | 209 € zzgl. ZfR |
Ordentliche Mitgliedschaft mit reduziertem Beitrag 1 |
< 199 € /< 209 € |
Ruhestands-Mitgliedschaft (auf Antrag) | 0 € zzgl. ZfR |
Bisherige beitragsfreie Mitgliedschaft (bis 2015) 2 | beitragsfrei |
Ehrenmitgliedschaft | beitragsfrei |
Korporative Mitgliedschaft | 10.000 € |
Fördnernde Mitgliedschaft - persönlich | mind. 200 € |
Fördernde Mitgliedschaft - korporativ | mind. 1.000 € |
1 auf Antrag wegen Arbeitslosigkeit oder finanzieller Notlage nach Einzelfallentscheidung
2 erhält keine Mitgliedernachrichten („Gelbe Seiten“) mehr. Erhält jedoch eine schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung und Internetzugang zur Zeitschrift für Rheumatologie.
Stand Januar 2023