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Satzung der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie e.V.

1. Name, Zweck und Sitz der Gesellschaft

1.1        Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie".

1.2        Sie ist eine Gesellschaft im Dienst der Forschung und Wissenschaft zum Nutzen der Allgemeinheit. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt weder in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele noch berufspolitische Ziele. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

1.3        Zweck der Gesellschaft ist: Die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie Bildung, insbesondere auf dem Gebiet der Rheumakrankheiten, sowie der Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen auf diesem Gebiet.

1.4        Die Gesellschaft verwirklicht ihren Zweck im Bereich der Wissenschaft und Forschung insbesondere

  • in Arbeitsgemeinschaften, Kommissionen und Arbeitskreisen (unter redaktioneller Bearbeitung und Verantwortung der DGRh) durch die Durchführung wissenschaftlicher Studien mit zeitnaher Veröffentlichung aller Ergebnisse in wissenschaftlichen Fachjournalen und auf elektronischem Weg
     
  • durch die Entwicklung von wissenschaftlichen Konzepten der Aus , Weiter  und Fortbildung für ihre Mitglieder und Angehörige medizinischer Berufe und der Patientenschulung
  • durch wissenschaftliche Tagungen für ihre Mitglieder, die Ärzteschaft und die interessierte Öffentlichkeit, die von der Gesellschaft regelmäßig veranstaltet werden
  • durch die Durchführung und Förderung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet der Rheumaforschung, die für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung sind
  • durch wissenschaftliche Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Fachgesellschaften  und gemeinnützigen Organisationen
  • durch die wissenschaftliche Auswertung anonymer Patientendaten und zeitnahes Bereitstellen der Forschungsergebnisse, die von der Ärzteschaft abgerufen werden können und über die Medien verbreitet werden.

1.5     Sitz der Gesellschaft ist Bad Bramstedt.

2.        Mitglieder

2.1        Ordentliche Mitglieder können alle Personen akademischer Berufe wie Ärzte, Naturwissenschaftler, Psychologen oder Sozialwissenschaftler sein, die an der Rheumatologie interessiert sind. Über die Aufnahme wird auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand entschieden. Der Antrag muss von zwei ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft als Bürgen mit unterzeichnet sein. Die bisherigen außerordentlichen Mitglieder haben dieselben Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, ihre Verpflichtungen ändern sich nicht.

2.2    Fördernde Mitglieder können wissenschaftliche Gesellschaften und andere Institutionen werden, die an einer aktiven Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie interessiert sind, sowie Einzelpersonen oder juristische Personen, die die Gesellschaft in irgendeiner Weise unterstützen und fördern wollen. Über die Aufnahme wird auf schriftlichen Antrag an den Vorstand der Gesellschaft durch den Vorstand entschieden.

2.3        Korporative Mitglieder können pharmazeutische und sonstige Firmen, Verlage und Organisationen sein, die im Bereich der Rheumatologie tätig sind oder werden wollen. Auch deren Aufnahme erfolgt wie die Aufnahme fördernder Mitglieder. Voraussetzung für die Mitgliedschaft dieser Unternehmen ist deren Mitgliedschaft im Arbeitskreis korporativer Mitglieder in der DGRh, dessen Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie durch besondere Geschäftsordnung und Kodex geregelt sind.

2.4        Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.

2.5        Korrespondierende Mitglieder werden vom Vorstand ernannt.

2.6        Der Austritt kann unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

2.7        Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

3.    Vorstand

3.1        Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem 1. Vizepräsidenten, dem 2. Vizepräsidenten, dem Generalsekretär, dem Kassenführer und den Sprechern der Arbeitsgemeinschaften. Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der 1. Vizepräsident, der Generalsekretär und der Kassenführer. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich. Generalsekretär und Kassenführer sollen - unbeschadet der Vertretungsmacht nach außen - von der gemeinschaftlichen Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Präsident und der 1. Vizepräsident an der Vertretung der Gesellschaft verhindert sind.

3.2        Die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Präsidenten und des 2. Vizepräsidenten werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt.

3.3        Die Entscheidungen des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Die Sprecher der Arbeitsgemeinschaften haben zusammen eine Stimme. Stimmen die Sprecher nicht einheitlich ab, so gilt dies als Enthaltung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Weiteres regelt die vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung.

3.4       Zur Unterstützung der Arbeit steht ihm die Geschäftsstelle zur Verfügung.

3.5        Bei Bedarf bestimmt der Vorstand Delegierte, die in Gremien anderer Fachgesellschaften oder Organisationen in Übereinstimmung mit deren Bestimmungen entsandt werden. Näheres ist in der Geschäftsordnung geregelt.

3.6         Die Amtszeiten aller Vorstandsmitglieder enden mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Neuwahl der jeweiligen Amtsnachfolger stattgefunden hat.

3.7     Der Präsident

3.7.1    Der Präsident repräsentiert die Gesellschaft gegenüber der Öffentlichkeit. Er ist für die ordnungs-  und satzungsgemäße Führung der Vorstandsgeschäfte verantwortlich und führt den Vorsitz in den Mitglieder-, Vorstands- und Beiratssitzungen.

3.7.2    Präsident wird jeweils der 1. Vizepräsident (s. 3.8.1). Seine Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine erneute Wahl zum 1. Vizepräsidenten ist nicht möglich.

3.7.3    Der Präsident wird nach Ende seiner Amtszeit der jeweilige 2. Vizepräsident.

3.7.4    Der Präsident gibt auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht ab.

3.7.5    Ein Votum zur Verhinderung der Weiterführung der Geschäfte als Präsident muss von einer Zweidrittelmehrheit in der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.

3.7.6 Ist der Präsident nicht in der Lage, seine Amtszeit zu Ende zu führen, übernimmt der 1. Vizepräsident die Geschäfte des Präsidenten. Die dadurch frei gewordene Position des 1. Vizepräsidenten ist ggf. von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (s. 5.10) durch Wahl eines neuen 1. Vizepräsidenten zu ersetzen.

3.8     Der 1. Vizepräsident

3.8.1     Der 1. Vizepräsident ist designierter Präsident (Nachfolgepräsident).

3.8.2    Der 1. Vizepräsident ist offizieller Vertreter des Präsidenten und bereitet sich in seiner Amtszeit auf seine künftigen Aufgaben vor.

3.8.3     Der 1. Vizepräsident wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

3.8.4     Die Amtszeit als 1. Vizepräsident beträgt 2 Jahre.

3.8.5    Ein Votum zur Verhinderung der Amtsübernahme als Präsident muss von einer Zweidrittelmehrheit in der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.

3.8.6     Ist der 1. Vizepräsident nicht in der Lage, sein Amt als Präsident zu übernehmen oder seine Amtszeit zu Ende zu führen, ist ein neuer Nachfolgepräsident baldmöglichst ggf. von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen. Vertretungsweise übernimmt der 2. Vizepräsident seine Geschäfte.

3.9     Der 2. Vizepräsident

3.9.1     Der 2. Vizepräsident steht dem Präsidenten beratend zur Verfügung, vor allem in Dingen, die sich auf seine eigene Amtszeit als Präsident beziehen.

3.9.2     Der nach seiner Amtszeit ausscheidende Präsident wird jeweils 2. Vizepräsident.

3.9.3     Die Amtszeit als 2. Vizepräsident beträgt 2 Jahre. Eine erneute Wahl zum 1. Vizepräsidenten ist nicht möglich.

3.9.4    Ein Votum zur Verhinderung der Übernahme der Position als 2. Vizepräsident muss von einer Zweidrittelmehrheit in der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.

3.9.5     Ist der 2. Vizepräsident nicht in der Lage, seine Amtszeit zu beenden, so bleibt die Stelle bis zum Ausscheiden des Präsidenten aus seinem Amt vakant.

3.10        Der Generalsekretär

3.10.1     Der Generalsekretär erledigt im Einvernehmen mit dem Präsidenten die organisatorischen Aufgaben des Vereins sowie den notwendigen Schriftverkehr. Er fertigt von allen Vorstands-  und Beiratssitzungen sowie von den Mitgliederversammlungen und offiziellen Sitzungen der Gesellschaft Protokolle an. Die Aufgaben im Einzelnen regelt eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung.

3.10.2     Der Generalsekretär ist der offizielle Vertreter des Kassenführers.

3.10.3     Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

3.10.4     Bei einem Wechsel des Generalsekretärs kann der bisherige Generalsekretär noch für zwei Jahre an den Sitzungen von Vorstand und Beirat ohne Stimmrecht teilnehmen. In dieser Zeit berät er den neuen Generalsekretär, um eine reibungslose Fortführung der Gesellschaft zu gewährleisten.

3.10.5     Ein Votum zur Verhinderung der Weiterführung der Geschäfte als Generalsekretär muss von einer Zweidrittelmehrheit in der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.

3.10.6     Ist der Generalsekretär nicht in der Lage, seine Amtszeit zu beenden, so ist alsbald ggf. in einer   außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neuer Generalsekretär zu wählen. In der Übergangszeit übernimmt der Kassenführer seine Geschäfte.

3.11  Der Kassenführer

3.11.1    Der Kassenführer ist für die finanziellen Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig. Er ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Er erstellt für den Vorstand den jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplan. Seine Aufgaben im Einzelnen regelt eine vom Vorstand zu beschließende Finanzordnung.

3.11.2 Der Kassenführer hat alle 2 Jahre dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einen professionell geprüften Finanzbericht vorzulegen.

3.11.3   Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

3.11.4   Der Kassenführer ist der offizielle Vertreter des Generalsekretärs.

3.11.5     Bei einem Wechsel des Kassenführers kann der bisherige Kassenführer noch für zwei Jahre an den Sitzungen von Vorstand und Beirat ohne Stimmrecht teilnehmen. In dieser Zeit berät er den neuen Kassenführer, um eine reibungslose Fortführung der Geschäfte zu gewährleisten.

3.11.6     Ein Votum zur Verhinderung der Weiterführung der Geschäfte als Kassenführer muss von einer Zweidrittelmehrheit in der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.

3.11.7     Ist der Kassenführer nicht in der Lage, seine Amtszeit zu beenden, so ist alsbald ggf. von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neuer Kassenführer zu wählen. In der Übergangszeit übernimmt der Generalsekretär die Geschäfte.

4.    Beirat

4.1        Der Beirat berät den Vorstand. Er wird vom Vorstand informiert und gehört.

4.2        Dem Beirat gehören die jeweils ausscheidenden 2. Vizepräsidenten der Gesellschaft für 4 Jahre an. Weitere 12 Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Weitere Mitglieder sind ein vom Arbeitskreis korporativer Mitglieder gemäß Abschnitt 2 Ziffer 3 gewählter Sprecher, und je ein Delegierter des Berufsverbands Deutscher Rheumatologen, des Verbands Rheumatologischer Akutkliniken, der Gesellschaft für Kinder- und Jugendrheumatologie, der Deutschen Gesellschaft für Orthopädische Rheumatologie und der Deutschen Rheuma-Liga. Wiederwahl, auch der früheren 2. Vizepräsidenten, ist zulässig. Die Amtszeiten der Beiratsmitglieder enden mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Neuwahl der jeweiligen Amtsnachfolger stattgefunden hat.

4.3        Die Delegierten gemäß Abschnitt 3 Ziffer 5 können auf Einladung des Vorstandes oder des Beirates an den Beiratssitzungen teilnehmen.

4.4        Der Vorstand kann Gäste (Delegierte aus anderen Organisationen oder Fachgesellschaften, Sprecher von Kommissionen sowie externe Dritte) zu den Sitzungen des Beirats einladen.

5.        Mitgliederversammlung

5.1         Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz der Gesellschaft. Ihr gehören als stimmberechtigte Mitglieder die ordentlichen Mitglieder, die Ehren-  und korrespondierenden Mitglieder sowie als nicht stimmberechtigte Mitglieder die fördernden Mitglieder (im Falle einer juristischen Person ein legitimierter Vertreter der betreffenden Institutionen) und ein legitimierter Vertreter eines korporativen Mitgliedes an.

5.2        Rederecht hat jedes Mitglied.

5.3        Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle 2 Jahre in Verbindung mit einer wissenschaftlichen Tagung statt. Sie muss mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung angekündigt werden. Die Ankündigung erfolgt durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Gesellschaft. Die Ankündigung im Mitteilungsblatt kann durch gesonderte schriftliche Einladung ersetzt werden.

5.4        Der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Bericht über die Arbeit der Gesellschaft und ein Kassenbericht zu erstatten.

5.5        Die Mitgliederversammlung führt die Neuwahlen der Vorstands und Beiratsmitglieder (s.3.2, 4.2) durch.

5.5.1    Zur Durchführung der Wahl wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter vorgeschlagen und in offener Wahl gewählt.

5.5.2    Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und in geheimer Wahl. Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt in einem weiteren geheimen gemeinsamen Wahlgang. Die Kandidaten werden entsprechend der Reihenfolge des Stimmergebnisses auf die zu besetzenden Beiratsstellen entsandt.

5.5.3    Die Wahl muss in der Tagesordnung angekündigt werden. An den Vorstand gerichtete Wahlvorschläge sind der Mitgliederversammlung zu Beginn des Wahlvorganges mitzuteilen. Die stimmberechtigten Mitglieder haben die Möglichkeit, zu Beginn des Wahlvorganges weitere Vorschläge einzubringen. Ggf. ist zur Begründung eines Wahlvorschlages dem Vorschlagenden die notwendige Redezeit einzuräumen.

5.6        Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt im Anschluss an die Neuwahlen.

5.7        Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

5.8        Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit Satzung oder Gesetz keine andere Mehrheit vorschreiben.

5.9        Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

5.10     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss bei entsprechender Notwendigkeit auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.

5.11        Für die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt Abschnitt 5.3 entsprechend.

5.12     Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Generalsekretär protokolliert und unterzeichnet.

6.    Kommissionen, Arbeitskreise und Arbeitsgemeinschaften

6.1        Zur Durchführung besonderer Aufgaben setzt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat Kommissionen ein. Aufgaben und Arbeitsweise der Kommissionen sind in einer Geschäftsordnung festgelegt.

6.2        Von den Mitgliedern kann dem Vorstand die Gründung von Arbeitskreisen zur Durchführung wissenschaftlicher Aufgaben vorgeschlagen werden. Für Aufgaben und Arbeitsweise gilt Abschnitt 6.1 entsprechend.

6.3        Die Arbeitskreise erstatten der Mitgliederversammlung bei jeder ordentlichen Sitzung Bericht über ihre Arbeit. Der Vorstand wird jährlich über den Stand der Arbeit informiert.

6.4        Der Vorstand kann zur Durchführung dauernder Aufgaben Arbeitsgemeinschaften einsetzen. Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft ist freiwillig.

6.5        Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft werden durch einen geschäftsführenden Ausschuss geführt, dem neben den von den Arbeitsgemeinschaften gewählten Ausschussmitgliedern, die Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie sein müssen, kraft Amtes der Präsident, der Generalsekretär und der Kassenführer des Vereins angehören. Die Arbeitsgemeinschaft wird von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses vertreten. Dem Vorstand des Vereins steht ein Vetorecht gegen alle internen und externen Maßnahmen des geschäftsführenden Ausschusses zu, sein Veto muss er innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnis einlegen.

6.6        Jede Arbeitsgemeinschaft gibt sich mit Zustimmung des Vorstandes eine Geschäftsordnung.

6.7        Jede Arbeitsgemeinschaft erstellt einen Wirtschaftsplan, dem der Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie im Rahmen der Gesamtplanung zustimmen muss.

6.8        Jede Arbeitsgemeinschaft wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Sprecher. Wiederwahl ist möglich.

7.    Beiträge

7.1        Die Höhe des Jahresbeitrags wird vom Vorstand festgelegt und bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung.

7.2        Fördernde Mitglieder setzen ihren Förderbetrag selbst fest.

7.3        Korporative Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, der mit der jeweiligen Institution und dem Vorstand festgesetzt wird.

7.4         Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind beitragsfrei.

7.5        Mitglieder können mit Eintritt in den Ruhestand auf Antrag durch den Vorstand von der Beitragspflicht befreit werden.

8.    Finanzen

8.1        Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Den Mitgliedern des Vorstandes und allen ehrenamtlich Tätigen wird Ersatz ihrer Aufwendungen gewährt. Dies kann auch pauschaliert erfolgen. Ansprüche auf Ersatz entstandener Spesen für Zwecke der Gesellschaft werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. Eine vom Vorstand mit Zustimmung des Beirats zu erlassende Erstattungsverordnung regelt, in welchem Umfang Aufwandsentschädigungen sowie Spesen bei Sitzungen und Tagungen gewährt werden.

8.2        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Verträge mit Mitgliedern bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

8.3        Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins der Leibniz-Gemeinschaft, Eduard-Pflüger-Straße 55, 53113 Bonn zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

9.    Satzungsänderungen

9.1        Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

9.2        Die beabsichtigte Satzungsänderung ist im Wortlaut der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.

10.    Auflösung der Gesellschaft

10.1     Eine Auflösung der Gesellschaft erfordert eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.

10.2        Auf die Absicht, eine Beschlussfassung über die Auflösung herbeizuführen, ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.
 

Fassung vom 20.9.2012