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Geschäftsordnung der AG Junge Rheumatologie – rheumadocs

1.    Name, Zweck und Sitz der Arbeitsgemeinschaft

1.1.    Die Arbeitsgemeinschaft junge Rheumatologie – rheumadocs ist eine Vereinigung junger Rheumatologen bis zu einem Alter von 40 Jahren. Sie hat die Vernetzung und Integration junger Rheumatologen zum Ziel und vertritt ihre Interessen innerhalb der DGRh. Sämtliche durch die Arbeitsgemeinschaft erarbeitete und organisierte Projekte dienen diesem Zweck. Die AG führt die Bezeichnung „junge Rheumatologie – rheumadocs“. Sie ist eine Untergliederung ohne eigene Rechtsfähigkeit innerhalb der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie e.V. (DGRh) und steht nur Mitgliedern der DGRh offen.

1.2.    Die Arbeitsgemeinschaft versteht sich als Bindeglied für junge Ärzte und Wissenschaftler mit dem Interessenschwerpunkt Rheumatologie und Immunologie. Ihre Aufgabe besteht darin, Interessen der jungen Mitglieder der DGRh bis maximal 40 Lebensjahre zu vertreten, den Erfahrungs- und Informationsaustausch unter jungen Rheumatologen zu fördern, die Bindung der DGRh zum rheumatologischen Nachwuchs zu stärken, Weiterbildungsformate und -angebote zu entwickeln und Wissenschaftlichkeit unter jungen Rheumatologen zu stärken sowie in Abstimmung mit dem Vorstand der DGRh die Arbeitsgemeinschaft gegenüber anderen wissenschaftlichen Fachgesellschaften, Berufsverbänden, Selbsthilfeorganisationen und Forschungsgremien sowie staatlichen und privaten Institutionen anderer Art zu vertreten. Weiter hat sie im Rahmen der DGRh die studentische Förderung und Aufklärung über mögliche Bildungsund Berufsfelder und sonstige Nachwuchsförderung als ihre Aufgabe.

1.3.    Die Arbeitsgemeinschaft hat ihre Verwaltung am Sitz der DGRh.

 

2.    Mitglieder

2.1.    Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft müssen Mitglied der DGRh und dürfen nicht älter als 40 Jahre sein.

2.2.    Mit Beginn des 41. Lebensjahres erlischt die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft automatisch.

2.3.    Über die Aufnahme von Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft entscheidet der geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft. Lehnt der geschäftsführende Ausschuss die Aufnahme eines Interessenten ab, ist hierzu zeitnah ein Beschluss des Vorstandes der DGRh herbeizuführen, welcher die Entscheidung des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft ersetzt. Die Entscheidung des Vorstandes der DGRh wird dem Interessenten durch ein vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied mitgeteilt. Im Übrigen und zum Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft gelten die Regelungen der Satzung der DGRh, insbesondere Ziffer 2. entsprechend.

 

3.    Versammlung der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft

3.1.    Die Versammlung der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dient der Diskussion und Beschlussfassung bedeutsamer Fragen der formalen und inhaltlichen Seite 2 von 5 Arbeit der „Arbeitsgemeinschaft junge Rheumatologie – rheumadocs“ in der DGRh.

3.2.    Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft junge Rheumatologie – rheumadocs an. Die Mitglieder des Vorstandes der DGRh werden zur Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft eingeladen. Die Mitgliederversammlung der „Arbeitsgemeinschaft junge Rheumatologie – rheumadocs“ tritt auf Einladung des Sprechers der Arbeitsgemeinschaft mindestens einmal im Jahr zusammen.

3.3.    Die Einladung zur Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor der Sitzung an alle Mitglieder.

3.4.    Beschlussfähigkeit der Versammlung der Mitglieder ist bei jeder Versammlung gegeben, die fristgerecht einberufen wurde. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

3.5.    Bei Abstimmungen und Wahlen besitzt jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft eine Stimme. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft, die fördernde oder korporative Mitglieder im Sinne von Ziffer 2 der Satzung der DGRh sind, steht kein Stimmrecht, jedoch ein Rede- und Antragsrecht zu.

3.6.    Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3.7.    Die Mitgliederversammlung kann die Gründung von Projektgruppen zu einzelnen AG spezifischen Themen beschließen, die dem geschäftsführenden Ausschuss und der Mitgliederversammlung ihre Beratungsergebnisse berichten. Die Projektgruppen werden inhaltlich durch den geschäftsführenden Ausschuss mit dem Vorstand der DGRh abgestimmt.

3.8.    Über die Mitgliederversammlungen wird vom Sprecher der Arbeitsgemeinschaft ein Protokoll angefertigt, welches den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft und dem Vorstand der DGRh übersendet wird.

 

4.    Geschäftsführender Ausschuss

4.1.    Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft junge Rheumatologie - rheumadocs in der DGRh wählen einen geschäftsführenden Ausschuss, der die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ausführt und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft junge Rheumatologie - rheumadocs in der DGRh führt.

4.2.    Dem geschäftsführenden Ausschuss gehören ein Sprecher, ein stellvertretender Sprecher, drei weitere zu wählende Mitglieder sowie per Amt der jeweilige Präsident der DGRh, der Generalsekretär der DGRh und der Kassenführer der DGRh an.

4.3.    Maximal zwei der weiteren Ausschussmitglieder dürfen aus der gleichen Institution/Standort kommen. Sprecher und stellvertretender Sprecher dürfen nicht aus ein- und derselben Einrichtung kommen.

4.4.    Der Sprecher des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft ist Mitglied des Vorstands der DGRh.

4.5.    Die Arbeitsgemeinschaft wird durch den Sprecher und den stellvertretenden Sprecher vertreten, wobei im Verhinderungsfalle andere Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses ihre Vertretung übernehmen können.

4.6.    Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Das Amt des Sprechers sollte von einer Person nicht länger als zwei Amtszeiten am Stück überschreiten.

4.7.    Die Wahlen zum geschäftsführenden Ausschuss finden alle zwei Jahre auf einer Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft statt.

4.8.    Passives Wahlrecht und Vorschlagsrecht für Kandidaten besitzen alle Mitglieder der AG. Schriftliche Vorschläge sind bis zu einem Tag vor Beginn der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft einzureichen.

4.9.    Die Wahl ist geheim. Die Wahl des Sprechers, des stellvertretenden Sprechers und der drei wählbaren anderen Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses erfolgt in drei getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält, bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

4.10.   Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes des geschäftsführenden Ausschusses besetzt dieser das Amt bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl nach.

4.11.    Der geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft tritt auf Einladung des Sprechers mindestens einmal im Jahr zusammen, z.B. auch im Rahmen der Versammlung der Mitglieder. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, welches dem Vorstand der DGRh übermittelt wird.

4.12.    Der Sprecher des geschäftsführenden Ausschusses berichtet dem Vorstand der DGRh mindestens einmal jährlich. Der Bericht wird im Mitteilungsblatt der DGRh in der Zeitschrift für Rheumatologie und im Mitgliederbereich der Webseite der DGRh veröffentlicht.

 

5.    Einspruchsrecht des Vorstandes der DGRh

5.1.    Der Vorstand der DGRh, vertreten im geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft durch den jeweiligen Präsidenten, den Generalsekretär oder Kassenführer, kann ein Veto gegen die Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses und der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft einlegen.

5.2.    Der Vorstand der DGRh muss sein Veto bei Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses sofort, in besonderen Fällen innerhalb von zehn Tagen nach Kenntnis einlegen und darf innerhalb von weiteren zehn Tagen einen Alternativvorschlag zur Diskussion stellen.

 

6.    Geschäftsstelle

6.1.    Die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft junge Rheumatologie - rheumadocs in der DGRh wird in dem mit der DGRh vereinbarten Rahmen durch die Geschäftsstelle der DGRh unterstützt.

6.2.    Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehören die Vor- und Nachbereitung von Sitzungen und Besprechungen, die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft sowie des geschäftsführenden Ausschusses, die Unterstützung in finanziellen Angelegenheiten, die Verwaltung der Mitglieder, die Beratung in verschiedenen Fragen und die Zusammenarbeit mit dem Vorstand und Beirat der DGRh.

 

7.    Projektgruppen

7.1.    Zur Erarbeitung und Realisierung von Projekten und zur Vorbereitung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung können Projektgruppen gebildet Seite 4 von 5 werden. Über die Bildung und Auflösung von Projektgruppen entscheidet der geschäftsführende Ausschuss.

7.2.    Die Projektgruppenmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher auf zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Sprecher führt die laufenden Geschäfte der Projektgruppe und berichtet dem geschäftsführenden Ausschuss mindestens einmal jährlich und im Rahmen der Ausschusssitzungen über die Tätigkeit und die Ergebnisse der Projektgruppe.

7.3.    Über die Sitzungen der Projektgruppen ist ein abschließender Ergebnisbericht zu fertigen. Dieser Bericht ist vom Sprecher der Projektgruppe den Mitgliedern der Projektgruppe und des geschäftsführenden Ausschusses zu übersenden.

7.4.    Geplante Publikationen müssen dem geschäftsführenden Ausschuss und dem Vorstand der DGRh vorgestellt und von diesen genehmigt werden.

 

8.    Finanzen

8.1.    Die Arbeitsgemeinschaft junge Rheumatologie - rheumadocs verfügt über ein Budget. Die Höhe des Budgets definiert sich über die zugunsten der Arbeitsgemeinschaft eingezahlten und eingeworbenen Mittel wie zweckgebundene Spenden und Fördermitgliedschaften. An die DGRh werden 25 Prozent der Mittel aus Fördermitgliedschaften als Overhead abgegeben.

8.2.    Zusätzlich können Mittel aus dem Vermögen der DGRh bereitgestellt werden, ein Anspruch auf Finanzierung durch die DGRh besteht jedoch nicht.

8.3.    Das für die Finanzen zuständige Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft arbeitet mit dem Kassenführer der DGRh zusammen. Bei Bedarf kann dem Sprecher und dem stv. Sprecher des geschäftsführenden Ausschusses Kontovollmacht für ein den Zwecken der Arbeitsgemeinschaft dienendes Unterkonto der DGRh eingeräumt werden.

8.4.    Der geschäftsführende Ausschuss erstellt in Abstimmung mit dem Kassenführer der DGRh einen Wirtschaftsplan (vgl. Ziff. 6.7 der DGRhSatzung). Die zugeflossenen Mittel und damit bezahlten Ausgaben werden buchhalterisch gesondert durch die DGRh erfasst. Eine Übersicht kann jederzeit erstellt und vorgelegt werden. Die Arbeitsgemeinschaft stellt eine unselbständige Abteilung der DGRh dar.

8.5.    Bei Auflösung der Arbeitsgemeinschaft steht das für ihre Zwecke gebundene Vermögen der DGRh zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

8.6.    Die finanziellen Angelegenheiten der Arbeitsgemeinschaften sind darüber hinaus in der Finanzgeschäftsordnung der DGRh geregelt.

 

9.    Änderungen der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung wird von der ersten Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Änderungen der Geschäftsordnung sind durch Beschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich. Die Änderung bedarf der Zustimmung des Vorstands der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie. Die Vorschläge zur Änderung der Geschäftsordnung müssen fristgerecht mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern sowie dem Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie zur Kenntnis gebracht worden sein.

 

10.    Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt in Kraft nach Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung und nach Zustimmung durch den Vorstand der DGRh.
In allen übrigen Fragen kommt die Satzung der DGRh zur Anwendung.

 

11.    Strukturelle Voraussetzungen und Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft junge Rheumatologen – rheumadocs

11.1.    Als Arbeitsgemeinschaft der DGRh erfolgt enge Zusammenarbeit. Projekte werden mit dem Vorstand der DGRh abgestimmt, die Finanzierung, Planung und Durchführung obliegt der Arbeitsgemeinschaft, ggf. mit Unterstützung durch die DGRh und die Geschäftsstelle.


Inklusionsverweis: Der vorstehende Text verwendet aus Gründen der besseren Lesbarkeit mitunter ausschließlich die männliche oder weibliche Form. Bitte berücksichtigen Sie, dass die jeweilige Form sich immer auf Personen jeden Geschlechts bezieht.