Geschäftsordnung der AG Kompetenznetz Rheuma (KNR)
§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung
- Die Arbeitsgemeinschaft führt die Bezeichnung „Kompetenznetz Rheuma in der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie e.V.“ (kurz: „AG KNR“).
- Sie ist eine Untergliederung ohne eigene Rechtsfähigkeit innerhalb der DGRh
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ihre Ziele im Rahmen der Satzung der DGRh.
- Das KNR ist die Forschungsplattform der DGRh.
- Es fördert die wissenschaftliche Zusammenarbeit und Vernetzung auf dem Gebiet der Rheumatologie.
- Zu den Aufgaben gehören insbesondere
- Förderung des wissenschaftlichen Austauschs und Zusammenarbeit der Mitglieder,
- Initiierung und Unterstützung gemeinsamer Forschungsprojekte,
- Einwerbung und Koordination von Drittmitteln,
- Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
- Unterstützung des Wissenstransfers in Forschung und Versorgung
- Vertretung der Mitgliederinteressen innerhalb der DGRh,
- Kooperation mit externen Partnern in Abstimmung mit dem DGRh-Vorstand,
- Unterstützung wissenschaftlicher Arbeit, Fort- und Weiterbildung.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft können ordentliche oder assoziierte Mitglieder sein. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft in der DGRh.
- Ordentliche Mitglieder weisen beim Antrag auf Mitgliedschaft eine aktive wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Rheumatologie nach und übermitteln Informationen zu Aktivitäten, laufenden Projekten, Publikationen sowie zur erfolgreichen Einwerbung von Drittmitteln.
- Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses.
- Assoziierte Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.
- Die Mitgliedschaft endet durch hören an:
- Austritt (schriftlich an den Geschäftsführenden Ausschuss)
- mit Ende der Mitgliedschaft in der DGRh.
§ 4 Rechte und Pflichten
- Mitglieder beachten die Satzung der DGRh und verpflichten sich, die Ziele der Arbeitsgemeinschaft und der DGRh zu unterstützen
- Sowohl ordentliche als auch assoziierte Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht.
- Stimmrecht in der Mitgliederversammlung besitzen ausschließlich ordentliche Mitglieder.
- Der Sprecher/die Sprecherin berichtet dem Vorstand regelmäßig über die Tätigkeit des KNR
§ 5 Organe
Organe des KNR sind:
- die Mitgliederversammlung (MV),
- der Geschäftsführende Ausschuss (GA),
- die Projektgruppen (optional).
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des KNR.
- Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
- Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch mit Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist.
- Über die Mitgliederversammlung ist durch den Sprecher/die Sprecherin ein Protokoll zu erstellen und den Mitgliedern sowie dem DGRh-Vorstand vorzulegen.
§ 7 Geschäftsführender Ausschuss
- Der Geschäftsführende Ausschuss führt die Geschäfte des KNR und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
- Ihm gehören an:
- Sprecher:in,
- stellvertretende Sprecher:in,
- bis zu drei weitere gewählte Mitglieder,
- Präsident:in, Generalsekretär:in und Kassenführer:in der DGRh (kraft Amtes)
- Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
- Wahlen erfolgen geheim; gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält.
- Die Sprecherin bzw. der Sprecher ist Mitglied des Vorstands der DGRh.
- Der Geschäftsführende Ausschuss tagt mindestens einmal jährlich und führt Protokoll.
§ 8 Projektgruppen
- Die Arbeitsgemeinschaften können für besondere Aufgaben Projektgruppen bilden. Projektgruppen können auch aus geförderten Verbundprojekten hervorgehen.
- Sie wählen aus ihrer Mitte eine:n Sprecher:in und berichten regelmäßig an den Geschäftsführenden Ausschuss.
§ 9 Geschäftsstelle
- Die Arbeit des KNR wird von der Geschäftsstelle der DGRh im erforderlichen Umfang unterstützt.
- Aufgaben: Organisation von Sitzungen, Mitgliederverwaltung, Unterstützung bei der Protokollierung, der Finanzplanung, Öffentlichkeitsarbeit und der Projektkoordination. Weitere Leistungen nach Absprache und je nach verfügbaren personellen Ressourcen.
§ 10 Finanzen
- Das KNR finanziert sich aus zweckgebundenen Zuwendungen, Fördermitteln und/oder Spenden.
- Die Finanzverwaltung erfolgt in Abstimmung mit dem Kassenführer bzw. der Kassenführerin der DGRh.
- Bei Auflösung des KNR fällt vorhandenes Vermögen an die DGRh.
§ 11 Änderungen der Geschäftsordnung
- Änderungen erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung und die Zustimmung des DGRh-Vorstands.
- Änderungsvorschläge müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgemacht werden.
§ 12 Inkrafttreten
- Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung und Zustimmung des DGRh-Vorstands in Kraft.
- Ergänzend gilt die Satzung der DGRh.
Stand: 29.06.2026