Geschäftsordnung für die Arbeitsgemeinschaft Regionaler Kooperativer Rheumazentren in der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie e.V.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung
- Die Arbeitsgemeinschaft führt die Bezeichnung „Arbeitsgemeinschaft Regionaler Kooperativer Rheumazentren in der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie e.V.“ (kurz: „AGRZ“).
- Die AGRZ ist eine Untergliederung ohne eigene Rechtsfähigkeit innerhalb der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie e.V. (DGRh).
- Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist der Sitz der Geschäftsstelle der DGRh.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Die AGRZ verfolgt ihre Ziele im Rahmen der Satzung der DGRh.
- Übergeordnete Aufgaben sind:
- Förderung des fachlichen Austauschs und der Zusammenarbeit der Rheumazentren,
- Verbesserung der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises,
- Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in der rheumatologischen Versorgung,
- Regionale Öffentlichkeitsarbeit zu rheumatologischen Themen, vor allem im Bereich der Versorgung und der Qualitätssicherung,
- Unterstützung wissenschaftlicher Arbeit, Fort- und Weiterbildung, zum Beispiel durch Förderung der DRFZ-Kerndokumentation,
- Unterstützung der rheumatologischen Lehre,
- Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Projekte,
- Vertretung der Interessen der Rheumazentren innerhalb der DGRh,
- Kooperation mit externen Partnern in Abstimmung mit dem DGRh-Vorstand
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft sind Regionale Kooperative Rheumazentren, die durch die DGRh zertifiziert sind oder bei der DGRh registriert sind.
- Die Aufnahme eines Rheumazentrum in die AGRZ erfolgt auf schriftlichen Antrag an den geschäftsführenden Ausschuss (GA).
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Auflösung des Rheumazentrums
- durch Austritt des Rheumazentrums aus der AGRZ (schriftlich an den Geschäftsführenden Ausschuss),
- durch Ausschluss auf Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses mit Zustimmung einer einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung (MV) (AGRZ),
§ 4 Rechte und Pflichten
- Die Sprecher:innen oder stellvertretenden Sprecher:innen (oder entsandte Vertreter:innen) der einzelnen Rheumazentren haben Rede-, Antrags- und jeweils ein:e Vertreter:in Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Die Vertreter:innen der einzelnen Rheumazentren beachten die Satzung der DGRh und verpflichten sich, die Ziele der Arbeitsgemeinschaft und der DGRh zu unterstützen.
§ 5 Organe
- Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:
- Mitgliederversammlung (MV)
- Geschäftsführender Ausschuss (GA)
- Projektgruppen (optional)
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ der AGRZ.
- Sie findet mindestens einmal jährlich, in der Regel im Rahmen des Deutschen Rheumakongresses (RhK), statt. Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch mit Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen und den Mitgliedern sowie dem DGRh-Vorstand vorzulegen.
§ 7 Geschäftsführender Ausschuss
- Der Geschäftsführende Ausschuss führt die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft und setzt die Beschlüsse der MV um.
- Zusammensetzung:
- Sprecher:in
- Stellvertretende:r Sprecher:in, wenn möglich (geeignete Kandidat:inn:en) aus der anderen rheumatologischen Fachrichtung (internistische und orthopädische Rheumatologie) als die/der Sprecher:in.
- bis zu drei weitere gewählte Mitglieder
- Präsident:in, Generalsekretär:in und Kassenführer:in der DGRh (kraft Amtes)
- Amtszeit: zwei Jahre, Wiederwahl möglich.
- Wahlen erfolgen geheim; gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält.
- Der/die Sprecher:in der AGRZ ist kraft dieses Amtes Mitglied des Vorstands der DGRh.
- Der Geschäftsführende Ausschuss tagt mindestens einmal jährlich und führt Protokoll.
§ 8 Projektgruppen
- Die AGRZ kann für besondere Aufgaben Projektgruppen bilden. Projektgruppen können auch aus geförderten Verbundprojekten hervorgehen.
- Sie wählen aus ihrer Mitte eine:n Sprecher:in und berichten regelmäßig an den Geschäftsführenden Ausschuss.
§ 9 Geschäftsstelle
- Die Arbeit der AGRZ wird von der Geschäftsstelle der DGRh im erforderlichen Umfang unterstützt.
- Aufgaben: Organisation von Sitzungen, Mitgliederverwaltung, Unterstützung bei der Protokollierung, der Finanzplanung, Öffentlichkeitsarbeit und der Projektkoordination. Weitere Leistungen nach Absprache und je nach verfügbaren personellen Ressourcen.
§ 10 Finanzen
- Die AGRZ finanziert sich aus zweckgebundenen Zuwendungen, Fördermitteln und/oder Spenden.
- Die Finanzverwaltung erfolgt in Abstimmung mit dem/der Kassenführer:in der DGRh.
- Bei Auflösung der AGRZ fällt vorhandenes Vermögen an die DGRh.
§ 11 Änderungen der Geschäftsordnung
- Änderungen erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung und die Zustimmung des DGRh-Vorstands.
- Änderungsvorschläge müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgemacht werden.
§ 12 Inkrafttreten
- Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschluss der AGRZ-Mitgliederversammlung mit Zustimmung durch den DGRh-Vorstand in Kraft.
- Ergänzend gilt die Satzung der DGRh.
Leipzig, den 09.09.2026