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Geschäftsordnung für die Arbeitsgemeinschaft Regionaler Kooperativer Rheumazentren in der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie e.V.


§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung

  1. Die Arbeitsgemeinschaft führt die Bezeichnung „Arbeitsgemeinschaft Regionaler Kooperativer Rheumazentren in der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie e.V.“ (kurz: „AGRZ“).
  2. Die AGRZ ist eine Untergliederung ohne eigene Rechtsfähigkeit innerhalb der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie e.V. (DGRh).
  3. Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist der Sitz der Geschäftsstelle der DGRh.


§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Die AGRZ verfolgt ihre Ziele im Rahmen der Satzung der DGRh.
  2. Übergeordnete Aufgaben sind:
    • Förderung des fachlichen Austauschs und der Zusammenarbeit der Rheumazentren,
    • Verbesserung der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises,
    • Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in der rheumatologischen Versorgung,
    • Regionale Öffentlichkeitsarbeit zu rheumatologischen Themen, vor allem im Bereich der Versorgung und der Qualitätssicherung,
    • Unterstützung wissenschaftlicher Arbeit, Fort- und Weiterbildung, zum Beispiel durch Förderung der DRFZ-Kerndokumentation,
    • Unterstützung der rheumatologischen Lehre,
    • Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Projekte,
    • Vertretung der Interessen der Rheumazentren innerhalb der DGRh,
    • Kooperation mit externen Partnern in Abstimmung mit dem DGRh-Vorstand


§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Arbeitsgemeinschaft sind Regionale Kooperative Rheumazentren, die durch die DGRh zertifiziert sind oder bei der DGRh registriert sind.
  2. Die Aufnahme eines Rheumazentrum in die AGRZ erfolgt auf schriftlichen Antrag an den geschäftsführenden Ausschuss (GA).
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Auflösung des Rheumazentrums
    • durch Austritt des Rheumazentrums aus der AGRZ (schriftlich an den Geschäftsführenden Ausschuss),
    • durch Ausschluss auf Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses mit Zustimmung einer einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung (MV) (AGRZ),


§ 4 Rechte und Pflichten

  1. Die Sprecher:innen oder stellvertretenden Sprecher:innen (oder entsandte Vertreter:innen) der einzelnen Rheumazentren haben Rede-, Antrags- und jeweils ein:e Vertreter:in Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Die Vertreter:innen der einzelnen Rheumazentren beachten die Satzung der DGRh und verpflichten sich, die Ziele der Arbeitsgemeinschaft und der DGRh zu unterstützen.


§ 5 Organe

  1. Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:
    • Mitgliederversammlung (MV)
    • Geschäftsführender Ausschuss (GA)
    • Projektgruppen (optional)
       

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ der AGRZ.
  2. Sie findet mindestens einmal jährlich, in der Regel im Rahmen des Deutschen Rheumakongresses (RhK), statt. Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch mit Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher.
  3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  4. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen und den Mitgliedern sowie dem DGRh-Vorstand vorzulegen.


§ 7 Geschäftsführender Ausschuss

  1. Der Geschäftsführende Ausschuss führt die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft und setzt die Beschlüsse der MV um.
  2. Zusammensetzung:
    • Sprecher:in
    • Stellvertretende:r Sprecher:in, wenn möglich (geeignete Kandidat:inn:en) aus der anderen rheumatologischen Fachrichtung (internistische und orthopädische Rheumatologie) als die/der Sprecher:in.
    • bis zu drei weitere gewählte Mitglieder
    • Präsident:in, Generalsekretär:in und Kassenführer:in der DGRh (kraft Amtes)
  3. Amtszeit: zwei Jahre, Wiederwahl möglich.
  4. Wahlen erfolgen geheim; gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält.
  5. Der/die Sprecher:in der AGRZ ist kraft dieses Amtes Mitglied des Vorstands der DGRh.
  6. Der Geschäftsführende Ausschuss tagt mindestens einmal jährlich und führt Protokoll.


§ 8 Projektgruppen

  1. Die AGRZ kann für besondere Aufgaben Projektgruppen bilden. Projektgruppen können auch aus geförderten Verbundprojekten hervorgehen.
  2. Sie wählen aus ihrer Mitte eine:n Sprecher:in und berichten regelmäßig an den Geschäftsführenden Ausschuss.


§ 9 Geschäftsstelle

  1. Die Arbeit der AGRZ wird von der Geschäftsstelle der DGRh im erforderlichen Umfang unterstützt.
  2. Aufgaben: Organisation von Sitzungen, Mitgliederverwaltung, Unterstützung bei der Protokollierung, der Finanzplanung, Öffentlichkeitsarbeit und der Projektkoordination. Weitere Leistungen nach Absprache und je nach verfügbaren personellen Ressourcen.


§ 10 Finanzen

  1. Die AGRZ finanziert sich aus zweckgebundenen Zuwendungen, Fördermitteln und/oder Spenden.
  2. Die Finanzverwaltung erfolgt in Abstimmung mit dem/der Kassenführer:in der DGRh.
  3. Bei Auflösung der AGRZ fällt vorhandenes Vermögen an die DGRh.


§ 11 Änderungen der Geschäftsordnung

  1. Änderungen erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung und die Zustimmung des DGRh-Vorstands.
  2. Änderungsvorschläge müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgemacht werden.


§ 12 Inkrafttreten

  1. Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschluss der AGRZ-Mitgliederversammlung mit Zustimmung durch den DGRh-Vorstand in Kraft.
  2. Ergänzend gilt die Satzung der DGRh.


Leipzig, den 09.09.2026

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