Geschäftsordnung für die Arbeitsgemeinschaft Junge Rheumatologie der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie e.V.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung
- Die Arbeitsgemeinschaft führt die Bezeichnung „Arbeitsgemeinschaft Junge Rheumatologie in der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie e.V.“ (kurz: „AGJR“).
- Sie ist eine Untergliederung ohne eigene Rechtsfähigkeit innerhalb der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie und Klinische Immunologie e.V. (DGRh).
- Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist der Sitz der Geschäftsstelle der DGRh.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ihre Ziele im Rahmen der Satzung der DGRh.
Übergeordnete Aufgaben sind:
- Förderung des fachlichen Austauschs und der Zusammenarbeit der Mitglieder,
- Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Projekte im jeweiligen Arbeitsbereich,
- Vertretung der Mitgliederinteressen innerhalb der DGRh und ihren Gremien,
- Vertretung der Mitgliederinteressen bei anderen Gruppen und Kooperation mit externen Partnern in Abstimmung mit dem DGRh-Vorstand,
- Unterstützung wissenschaftlicher Arbeit, Fort- und Weiterbildung.
- Ein besonderer Fokus liegt auf der Förderung des rheumatologischen Nachwuchses, studentische Förderung und Weiterbildungsangeboten.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft können nur Mitglieder der DGRh werden. Mit Eintritt in die DGRh erfolgt automatisch die Aufnahme in die AGJR bei Erfüllung des Alterskriteriums.
- Mitgliedschaft bis zum Alter von einschließlich 40 Jahren. Auf individuellen Antrag an den geschäftsführenden Ausschuss ist eine Verlängerung bis maximal einschließlich 45 Jahren möglich. Mögliche Gründe sind beispielsweise Erziehungszeiten oder Beschäftigungsverbot, Zeiten für die Pflege Angehöriger, Zivildienst, Wehrdienst, langfristige Erkrankung. Über die Zulässigkeit des Antrags und die Dauer der Verlängerung entscheidet der geschäftsführende Ausschuss.
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt (schriftlich an den Geschäftsführenden Ausschuss),
- durch Erreichen der Altersgrenze,
- durch Ausschluss auf Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses mit Zustimmung der Mitgliederversammlung (MV),
- mit Ende der Mitgliedschaft in der DGRh
- Studierende mit Gastzugang zur DGRh haben automatisch einen Gastzugang für die AGJR. Sie erhalten damit Zugang zu den Informationskanälen, können an Treffen teilnehmen und sich aktiv im Nukleus (siehe §8) beteiligen. Sie können nicht in den Ausschuss gewählt werden. Bei Angeboten der AGJR mit begrenzten Plätzen legt der Ausschuss fest, in welchem Umfang sie diese Angebote wahrnehmen können.
§ 4 Rechte und Pflichten
- Mitglieder haben Rede-, Antrags- und – soweit nicht anders geregelt – Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Mitglieder beachten die Satzung der DGRh und verpflichten sich, die Ziele der Arbeitsgemeinschaft und der DGRh zu unterstützen.
§ 5 Organe
- Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:
- Mitgliederversammlung (MV)
- Geschäftsführender Ausschuss (GA)
- Projektgruppen (optional)
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ der AG.
- Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch mit Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen und den Mitgliedern sowie dem DGRh-Vorstand vorzulegen.
§ 7 Geschäftsführender Ausschuss
- Der Geschäftsführende Ausschuss führt die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft und setzt die Beschlüsse der MV um.
Zusammensetzung:
- Sprecher:in
- Stellvertretende:r Sprecher:in
- bis zu drei weitere gewählte Mitglieder
- Präsident:in, Generalsekretär:in und Kassenführer:in der DGRh (kraft Amtes)
- Alternativ kann das Amt der Sprecherin/des Sprechers durch ein gleichberechtigtes Sprecher:innen-Duo gestellt werden. Die Position des stellvertretenden Sprechers/der stellvertretenden Sprecherin entfällt dann; der Ausschuss wird in diesem Fall durch bis zu drei weitere Mitglieder ergänzt. Das Sprecher:innen-Duo kann sich in Gremien wie dem Vorstand gegenseitig vertreten.
- Im Falle eines längerfristigen Ausfalls von Sprecher:in, Stellvertreter:in oder einer Person aus dem Sprecher:innen-Duo wird eine Interims-Vertretung aus dem Kreis des Ausschusses bestimmt. Die Auswahl der vertretenden Person muss einstimmig durch den Ausschuss beschlossen werden.
- Amtszeit: zwei Jahre, Wiederwahl möglich. Aufstellung zur Wahl bzw. Antritt einer Amtszeit nur in der regelhaften Mitgliedschaft (bis einschließlich 40 Jahren) möglich. Eine angetretene Amtszeit kann noch bei Überschreitung der Altersgrenze zu Ende geführt werden.
- Maximal zwei gewählte GA-Mitglieder aus derselben Institution; Sprecher:in und Stellvertretung bzw. Mitglieder des Sprecher:innen-Duos aus unterschiedlichen Institutionen.
- Eine Aufstellung zur Wahl muss bis spätestens 14 Tage vor der Wahl erfolgen.
- Wahlen erfolgen geheim; gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält.
- Der/die Sprecher:in ist Mitglied des Vorstands der DGRh. Im Falle eines Sprecher:innen-Duos werden die Rechte und Pflichten eines Vorstandsmitglieds in sich vertretender Weise durch jeweils ein Mitglied des Duos ausgeübt.
- Der Geschäftsführende Ausschuss tagt mindestens einmal jährlich und führt Protokoll.
§ 8 Nukleus
- Neben dem geschäftsführenden Ausschuss bilden alle Mitglieder der AGJR sowie Studierende mit Gastzugang, die intensiver in die laufende Arbeit der AG mit einbezogen werden wollen, den Nukleus.
- Innerhalb des Nukleus werden bedarfsadaptiert thematische Projektgruppen gebildet, die an den geschäftsführenden Ausschuss berichten.
§ 9 Geschäftsstelle
- Die Arbeit der AG wird von der Geschäftsstelle der DGRh im erforderlichen Umfang unterstützt.
- Aufgaben: Organisation von Sitzungen, Mitgliederverwaltung, Unterstützung bei der Protokollierung, der Finanzplanung, Öffentlichkeitsarbeit und der Projektkoordination. Weitere Leistungen nach Absprache und je nach verfügbaren personellen Ressourcen.
§ 10 Finanzen
- Die AG finanziert sich aus zweckgebundenen Zuwendungen, Fördermitteln und/oder Spenden.
- Die Finanzverwaltung erfolgt in Abstimmung mit dem/der Kassenführer:in der DGRh.
- Bei Auflösung der AG fällt vorhandenes Vermögen an die DGRh.
§ 11 Änderungen der Geschäftsordnung
- Änderungen erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung und die Zustimmung des DGRh-Vorstands.
- Änderungsvorschläge müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgemacht werden.
§ 12 Inkrafttreten
- Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung und Zustimmung durch den DGRh-Vorstand in Kraft.
- Ergänzend gilt die Satzung der DGRh.
Leipzig, 09.09.2026